Produkte

Wir sind ein EU-GMP / EU-GDP zertifiziertes Unternehmen und erfüllen somit die höchsten Qualitäts- und Hygienestandards. Unsere Produkte werden ausschließlich unter diesen Bedingungen hergestellt und vertrieben

Getrocknete Blüte

Wir bieten das medizinische Cannabis in Form von getrockneten und ganzen Blüten an. Um diese herzustellen werden zunächst die ganzen Blüten der weiblichen Cannabispflanze geerntet. Dann werden Stängel und Blüten  sorgfältig abgetrennt. Im letzten Schritt werden sie bis zu einem bestimmten Feuchtigkeitsgehalt getrocknet. Sie werden gebrauchsfertig für die Applikation per Inhalator durch das Zermahlen.

Dronabinol

Dronabinol (Synonym für THC) ist ein Wirkstoff aus der Cannabispflanze, der für die medizinische Anwendung zur Verfügung gestellt wird. Der Wirkstoff wird beispielsweise zu öligen Dronabinol Tropfen oder Dronabinol Kapseln verarbeitet und in der Apotheke verkauft.

Cannabidiol

Auch den nicht berauschenden Reinstoff Cannabidiol bieten wir in pharmazeutischer Qualität an. Das kristalline Pulver wird zu einer öligen Lösung verarbeitet und in der Apotheke für die therapeutische Anwendung bereitgestellt.

Medizinisches Cannabis

Wenn andere  Schmerzmittel nicht ausreichend helfen, kann der Einsatz von Medikamenten aus Cannabis in Erwägung gezogen werden.  Verordnungsfähig sind getrocknete Blüten, Extrakte und Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon. Seit März 2017 können Cannabinoide unter bestimmten Voraussetzungen ärztlich verordnet werden, z.B. bei zunehmenden Schmerzen.

Über eine spezielle Ausnahmegenehmigung mussten die Patienten nach § 3 Abs. 2 BtMG verfügen und diese aufwendig beantragen. Doch dies ist durch eine Gesetzesänderung nicht mehr der Fall. 

Gesetzlich Versicherte haben bei Erfüllung der folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse (§ 31 Abs. 6 SGB V):

  • Eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung steht nicht zur Verfügung oder kann wegen der zu erwartenden Nebenwirkungen unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes nicht angewendet werden.
  • Es besteht die Aussicht auf spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome.

Es ist nicht näher festgelegt bei welchen Erkrankungen Cannabis verordnet werden kann, aber es müssen schwerwiegende Symptome vorliegen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erhebt in einer Begleitstudie Forschungsergebnisse über den Nutzen und die Wirkung von jeder Behandlung mit cannabishaltigen Arzneimitteln. Bis voraussichtlich 2022 wird der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Richtlinie herausgeben, die sich auf diese Ergebnisse bezieht und die die Indikationen für medizinisches Cannabis weiter konkretisieren soll.  


Cannabinoide können die Übertragung von Schmerzreizen hemmen, die Wirkung bestimmter Schmerzmittel (z.B. von Opioiden) verstärken und haben gleichzeitig eine stimmungsaufhellende, schlaffördernde und angstlösende Wirkung. Die aktuelle Studienlage nach klinischen Standards ist bisher allerdings noch nicht ausreichend. Wissenschaftlich ist am ehesten die Wirkung bei neuropathischen Schmerzen (Nervenschmerzen).

Umfassend sollte der verschreibende Arzt den Patienten über mögliche Nebenwirkungen und Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten aufklären.


Um eine Kostenübernahme zu bekommen, muss das Cannabis von einem Arzt verordnet werden und eine entsprechende Genehmigung der Krankenkasse vorliegen. Jeder Arzt aus einer bestimmten Fachrichtung kann Cannabis verordnen, ausgenommen sind Zahnmediziner. Eine fachliche Einschätzung des Medizinischen Dienstes (MD), der von den Krankenkassen beauftragt wird, ist üblich. Dieser soll kontrollieren, ob der Patient tatsächlich unter einer Krankheit mit schwerwiegenden Symptomen leidet.

Innerhalb von drei Tagen muss die Krankenkasse über den Antrag entscheiden, wenn die Verordnung im Rahmen der Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) verfügt. Die Frist von 3 Tagen gilt auch, wenn eine Therapie mit Cannabis bereits stationär begonnen wurde und bei Entlassung ambulant fortgeführt werden soll. Der Entscheidungszeitraum von 3 Wochen gilt in allen anderen Fällen  bei gutachterlicher Stellungnahme durch den MD verlängert sich der Zeitraum auf 5 Wochen.

Genehmigt die Krankenkasse den Bedarf, können unter Vorlage des Scheins die Apotheken das Cannabis rausgeben. Um dies zu gewährleisten müssen folgende Informationen auf dem Rezept vermerkt sein: 

  • Patientendaten
  • Datum der Ausstellung: Innerhalb von 7 Tagen muss das Rezept nach Ausstellung in der Apotheke vorgelegt werden. 
  • Angaben der Blütensorte bzw. Name des Arzneimittels.
  • Angaben zur Dosierung und entsprechende Gebrauchsanweisung für den Patienten.
  • Höchstmenge entsprechend der gesetzlichen Vorschriften.
  • Arztstempel
 

Das Cannabis steht in verschiedenen Formen zur Verfügung (§ 2 BtMVV):

  • Cannabisblüten: max. 100 000 mg/30 Tage
  • Cannabisextrakte: 1000 mg/30 Tage
  • Dronabinol (THC): 500 mg/30 Tage
  • Fertigarzneien mit dem Wirkstoff Nabilon, z.B. Canemes: ohne Angaben

Es gibt verschiedene Arten der Anwendung, z.B. Teezubereitung, Inhalation nach Verdampfen oder die Einnahme von Tropfen/Kapseln.

Autofahren kommt für den Großteil der Patienten, die über die genehmigte Einnahme von Cannabinoide  verfügen, nicht in Frage, z.B. wegen eines sehr schlechten körperlichen Allgemeinzustands. Doch eigentlich ist das Fahren unter einer bestimmungsgerechten Einnahme für die Patienten möglich, denn sie befinden sich nicht in einem Rauschzustand. Diese Angaben hat das Deutsche Bundestags (www.bundestag.de > Suchbegriff: 18/11701) getätigt. Im Gegenteil: Erst der Einsatz des medizinischen Cannabis befähigt sie zur Teilnahme am Straßenverkehr. Zu Anfangs, während der Einstellungsphase, kann die Fahrtüchtigkeit jedoch wegen der beginnenden Medikation beeinträchtigt sein. 

Diese Regelungen können aber bundeslandabhängig unterschiedlich sein. 

Sie finden weitere Informationen zur medizinischen Anwendung von Cannabis bei der Bundesärztekammer unter www.bundesaerztekammer.de > Ärzte > Versorgung > Ambulant > FAQ Liste zum Einsatz von Cannabis in der Medizin.

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