Forschung & Entwicklung

Wir beschäftigen uns intensiv mit der Forschung und Entwicklung. Partnerschaften mit forschenden Universitäten und Institutionen weltweit helfen uns dabei. Wir haben Forschungsprojekte mit Partnern und Herstellern in Israel, Portugal und Kanada in Planung.

Unser langfristiges Ziel ist es, noch wirksamere und effektivere Cannabis Medikamente und Anwendungen zu entwickeln, um die Krankheitsbilder und Symptomatiken noch effektiver und zielgenauer zu bekämpfen, um ihnen mehr Lebensqualität zu verschaffen.

Allgemeine Fragen

Da Cannabis ein breites und vielfältiges therapeutisches Spektrum hat, ist es grundsätzlich zu begrüßen, dass medizinisches Cannabis, durch die im Gesetz offen gehaltene Formulierung, relativ frei verschrieben werden kann. Die Entscheidung, ob Cannabis als Medizin eingesetzt werden soll, liegt allein im Ermessen des Arztes in Absprache mit dem Patienten. Das wird natürlich nur der Fall sein, wenn der Arzt Hinweise auf eine Wirkung von Cannabis bei der entsprechenden Krankheit findet.

Es gibt also keinen expliziten Ausschlusskatalog von Krankheiten, für die medizinisches Cannabis angewendet werden kann.

Anhaltspunkte dafür kann die Liste von Krankheiten sein, für die das BfArM bis zur Gesetzesänderung Ausnahmegenehmigungen erteilt hat:

Häufig:

  • chronische Schmerzen
  • Multiple Sklerose
  • Tourette-Syndrom
  • depressive Störungen
  • ADHS

Außerdem:

  • Allergische Diathese
  • Angststörung
  • Appetitlosigkeit und Abmagerung
  • Armplexusparese
  • Arthrose
  • Asthma
  • Autismus
  • Barett-Ösophagus
  • Blasenkrämpfe
  • Blepharospasmus
  • Borderline-Störung
  • Borreliose
  • Chronische Polyarthritis
  • Chronisches Müdigkeitssyndrom
  • Schmerzsyndrom nach Polytrauma
  • Chronisches Wirbelsäulensyndrom
  • Cluster-Kopfschmerzen
  • Colitis Ulcerosa
  • Epilepsie
  • Failes-back-surgery Syndrom
  • Fibromyalgie
  • Hereditäre mototisch-sensible Neuropathie mit Schmerzzuständen und Spasmen
  • HIV-Infektion
  • HWS- und LWS-Syndrom
  • Hyperhidrosis
  • Kopfschmerzen
  • Lumbalgie
  • Lupus erythematodes
  • Migraine accompagné
  • Migräne 
  • Mitochondropathie
  • Morbus Bechterew
  • Morbus Crohn
  • Morbus Scheuermann
  • Morbus Still
  • Morbus Sudeck
  • Neurodemitis
  • Paroxysmale nonkiesiogene Dyskinese (PNKD)
  • Polyneuropathie
  • Posner-Schlossmann-Syndrom
  • Posttraumatische Belastungsstörung
  • Psoriasis (Schuppenflechte)
  • Reizdarm
  • Rheuma (rheumatoide Arthritis)
  • Sarkoidose
  • Schlafstörungen
  • Schmerzhafte Spastik bei Syringomyelie
  • Systemische Sklerodermie
  • Tetraspastik nach infantiler Cerebralparese
  • Thalamussyndrom
  • Thombangitis obliterans
  • Tics
  • Tinnitus
  • Trichotillomanie
  • Urtikaria unklarer Genese
  • Zervikobrachialgie
  • Folgen von Schädel-Hirn-Trauma
  • Zwangsstörung

Allerdings gilt: Cannabis ist kein Wundermittel und hilft nicht allen Patienten! Insbesondere Patienten mit einem hohen Risiko für Psychosen oder Vorerkrankungen am Herzen müssen beim Konsum von Cannabis Vorsicht walten lassen. Generell ist eine ärztlich  begleitete, gezielt durchgeführte Anwendung von Cannabis immer einer selbst organisierten Anwendung vorzuziehen. Auf Grund der jahrzehntelang blockierten Forschung und des fehlenden staatlichen Interesses, an einer verstärkten Anwendung, erfahren viele Patienten aber oft erst durch eigene Experimente, dass Cannabis ihnen hilft. 

Grundsätzlich ist es Aufgaben des Arztes und des Patienten zu entscheiden, ob die Cannabisblüten verarbeitet, also granuliert und portioniert werden sollen, oder ob sie nur umgefüllt und ansonsten unverändert an die Patienten abgeben werden. Granuliert und portioniert wird grundsätzlich, wenn der Arzt dies auf dem Rezept vermerkt. Teilweise bestehen die Apotheker aber auch auf den Vorgang, wenn der Arzt nur die vorgeschriebene Dosis auf dem Rezept vermerkt hat. Dies kann umgangen werden, indem der Arzt die Dosierung nicht auf dem Rezept vermerkt, sondern diese gesondert auf einer schriftlichen Anweisung festhält. Aber auch diese schriftliche Anweisung wollen Apotheker teilweise einsehen, was zum Teil schon zu unschönen Diskussionen in diversen Apotheken geführt hat.

Für Auslandsreisen und die geplante Mitnahme der verschriebene Betäubungsmittel gibt es standardisierte Regeln, die sich jedoch je nach Reiseziel unterscheiden. Das Reisen mit medizinischem Cannabis ist grundsätzlich wie bei anderen Betäubungsmitteln möglich. Patienten können die im Rahmen ihrer Behandlung mit Cannabis verschriebenen Medikamente gemäß der Betäubungsmittel-Verschreibungsordnung für die Dauer der Reise in einer angemessenen Menge als Reisebedarf ein- und ausführen. Dies gilt nur für Patienten, die Mitnahme von Betäubungsmitteln durch vom Patienten beauftragte Personen ist nicht möglich, „da Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitgeführt werden dürfen“.

Für Bürger, die aus den Vertragsstaaten des Schengener Abkommens stammen, kann bei Reisen die Mitnahme der Medizin relativ einfach erfolgen. Hierfür muss der Patient die vom Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mit sich führen. Zu den Ländern, in denen das Schengener Abkommen gültig ist, gehören: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn. Folgende europäische Länder gehören nicht zum Schengen-Raum, hier gilt also nicht das Durchführungsabkommen: Rumänien, Kroatien, Bulgarien, Großbritannien, Irland und Zypern.

Die erforderliche Bescheinigung ist beim BfArM erhältlich.
Diese Bescheinigung muss vor Antritt der Reise durch die oberste Landesgesundheitsbehöre oder eine von ihr beauftragte Stelle auf Grundlage der ärztlichen Verschreibung beglaubigt werden. Wichtig an dieser Stelle: Für jedes verschrieben Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich, zudem sind die Bescheinigungen maximal 30 Tage gültig

Und was ist mit Reisen in andere Länder?
Aufgrund fehlender internationaler Abstimmung bei der grenzüberschreitenden Mitnahme von Betäubungsmitteln außerhalb des Schengener Raums sind Patienten dazu angehalten, sich vor ihrer Reise über die jeweiligen nationalen Bestimmungen ihres Reiseziellandes zu informieren. Es gibt nämlich einiges zu beachten, da für manche Länder Importgenehmigung notwendig sind, es Mengeneinschränkungen oder sogar das Verbot der Mitnahme gibt. Zur Klärung des jeweiligen Sachverhalts empfiehlt das BfArM die Kontaktaufnahme zum Auswärtigen Amt.
Diese Bescheinigung muss vor Antritt der Reise durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle auf Grundlage der ärztlichen Verschreibung beglaubigt werden. Wichtig an dieser Stelle: Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich, zudem sind die Bescheinigungen maximal 30 Tage gültig!

Und was ist mit Reisen in andere Länder?

Aufgrund fehlender internationaler Abstimmungen bei der grenzüberschreitenden Mitnahme von Betäubungsmitteln außerhalb des Schengener Raums sind Patient dazu angehalten, sich vor der Reise über die jeweiligen nationalen Bestimmungen ihres Reiseziellandes zu informieren. Es gibt nämlich einiges zu beachten, da für manche Länder Importgenehmigung notwendig sind, es Mengeneinschränkungen oder sogar das Verbot der Mitnahme gibt. Zur Klärung des jeweiligen Sachverhalts empfiehlt das BfArM die Kontaktaufnahme zum Auswärtigen Amt. Patienten, die Betäubungsmittel auch bei Reisen in andere als die oben genannten Länder mitnehmen müssen, rät die Bundesopiumstelle, den Leitfaden des Internationalen Suchtstoffkontrollamts (INCB) zu beachten. Dieser Leitfaden sieht bei mit Betäubungsmitteln reisenden Patienten eine maximale Reisedauer von maximal 30 Tagen vor. Gemäß dieses Leitfadens sollte sich der Patient von seinem Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung mit Angaben zu Einzel- und Tagesdosierung, Wirkstoffbeziehung und Dauer der Reise ausstellen lassen. Diese Bescheinigung muss an die zuständige obereste Landesgesundheitsbehörde des Reiseziellandes oder eine von ihr beauftragte Stelle beglaubigt werden. Patienten sollten diese Bescheinigung bei der Reise mit sich führen. Auch hier bietet das BfArM einen Vordruck. Sollte die Mitnahme der Medikamente nicht möglich sein, ist es Aufgabe der Patienten zu klären, ob diese im Reiseland durch einen dort anlässigen Arzt verschrieben werden können. Wenn auch das nicht möglich ist, bleibt als letztes Mittel nur die Beantragung einer Ein- und Ausfuhrgenehmigung bei der Bundesopiumstelle.

Dass Cannabis für Krebspatienten hilfreich sein kann, um Schmerzen und die Nebenwirkungen einer Chemotherapie wie Übelkeit und Gewichtsabnahme zu lindern, ist unbestritten.
Manche Erfahrungsberichte, die im Internet zu finden sind, wecken auch Hoffnungen, dass Cannabis den Krebs selbst zurückdrängen könnte. Tatsächlich gibt es einige positive Untersuchungsergebnisse im Labor, in Tierversuchen und auch Fallbeispiele bei Menschen. Allerdings ist noch völlig unklar, welches Cannabinoid bzw. welche Kombination bei welcher Krebsart helfen könnte und unter welchen Umständen sogar ein negativer Effekt möglich wäre.

Wer sich weiter einlesen möchte, findet hier einen schönen Übersichtsartikel des Hanf-Magazins und hier eine Zusammenfassung von Dr. Franjo Grotenhermen, der dazu auch ein Buch verfasst hat.
Grundsätzlich ist dringend davon abzuraten, eine konventionelle Krebstherapie durch Cannabis ersetzen zu wollen! 

Abgesehen von Sativex können die Produkte jeweils inhaliert, verbacken oder als Tee aufbereitet werden. Bei Letzterem ist allerdings zu beachten, dass die Cannabinoide nicht wasserlöslich sind, wohl aber fettlöslich. Bei deratiger Weiterverarbeitung ist eine standardisierte Einnahme allerdings schwierig. Dronabinol wird in der Regel in Form von öligen Tropfen ausgeliefert und kann direkt oral eingenommen, aber auch verdampft werden.

Die Inhalation ist durch Rauchen oder, unter der Verwendung eines Vaporisators, mittels Verdampfen möglich. Ärzte raten zum Verdampfen beziehungsweise Vaporisieren, da auf diesem Wege keine potenziell schädigende Stoffe eingeatmet werden. Welche Einnahmeart zu bevorzugen ist, hängt von der Indikation des Patienten und möglicherweise zusätzlich vorhandenen Erkrankungen ab. Der Patient kann aber seinen Einnahme-Wunsche zum Ausdruck bringen.

Nach Auskunft  der Bundesregierung wird es Patienten, die medizinisches Cannabis verschrieben bekommen, grundsätzlich möglich sein, am Straßenverkehr teilzunehmen. Patienten drohe keine Sanktion gemäß dem Straßenverkehrsgesetz, „wenn Cannabis aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt“, so die Bundesregierung weiter.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Führerscheinstellen bei bestimmten Krankheiten, beispielsweise Epilepsie, die Fahrtauglichkeit grundsätzlich in Frage stellen.
Die Frage nach der Fahrtüchtigkeit unter medizinischer Anwendung von Cannabis wird allerdings im jeweiligen Einzelfall entschieden. Wie bei anderen BtM-Medikamenten gilt: Wenn der Arzt der Meinung ist, dass der Patient unter Medikamenteneinfluss fahrbereit ist, darf er sich hinter das Steuer setzen. In einem Merkblatt des Bundesverkehrsministeriums heißt es hierzu: „Während der illegale Konsum von Betäubungsmitteln (außer Cannabis) die Fahreignung nach Anlage 4 Nr. 9.1 FeV ausschließt, führt die Einnahme von Medikamente nur dann zum Ausschluss der Fahreignung, wenn es zu einer Beeinträchtigung des Leistungsvermögens unter das erforderliche Maß kommt (Anlgae 4 Nr. 9.6.2 FeV)“. Das bedeutet, dass der Patient sich aus Sicht des behandelnden Arztes in einem stabilen, gut eingestellten Zustand befinden muss und die Einnahme des betreffenden Betäubungsmittels seinen Allgemeinzustand nicht wesentlich negativ beeinflusst. Das BfArM äußert sich zu dieser Frage wie folgt: Ausreichend verlässliche wissenschaftliche Informationen zu dieser Frage liegen nicht vor. Insbesondere zu Beginn der Therapie sowie in der Findungsphase für die richtige Dosierung ist von einer aktiven Teilnahme am Straßenverkehr abzuraten. Ob bei stabiler Dosierung die Teilnahme am Straßenverkehr möglich ist, muss in jedem Einzelfall nach Rücksprache mit den Patientinnen und Patienten entschieden werden. „Da es aber schwierig ist, im Rahmen einer Straßenverkehrskontrolle zwischen medizinischem und nicht-medizinischem Gebrauch von Cannabis zu unterscheiden, könnte es hier zukünftig zu mehr Problemen kommen. Und so ist es auch in der Praxis: Die Polizei meldet auch Patienten weiterhin an die Führerscheinstellen!
Patienten, denen medizinisches Cannabis verschrieben wird, müssen sich an die mit dem Arzt abgestimmte Dosierung halten, denn die Erlaubnis für den Kauf von medizinischem Cannabis verschrieben wird, müssen sich an die mit dem Arzt abgestimmte Dosierung halten, denn die Erlaubnis für den Kauf von medizinischem Cannabis in der Apotheke ist keine Berechtigung für darüber hinausgehendem Cannabis-Konsum. So urteilte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, dass „die Fahreignung ohne Weiteres ausgeschlossen“ sei, wenn ein Autofahrer auch erhebliche Mengen illegal beschafften Cannabis konsumiere. Ebenfalls wichtig ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis, welches eine zuvor illegal durchgeführte Selbsttherapie als medizinische Verwendung nachträglich anerkannte.
Weiterführende Infos bietet die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin.

Zur Zeit gibt es auch für Patienten keine legale Möglichkeit zum Eigenbau ihrer Medizin.

Die meisten Patienten, die einen Antrag auf Eigenanbau beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gestellt haben, dürften bereits Post erhalten haben. Laut uns vorliegenden Informationen bat das Bundesinstitut angesichts des neuen Gesetzes um Rücknahme des Antrages bis zum 40.04.2017. Diese Bitte wurde mit dem Hinweis, dass der Antrag keine Aussicht auf Erfolg hätte, vom BfArM unterstrichen. Nach Ablauf der Frist Ende April müsste das Bundesinstitut den Antrag dann kostenpflichtige ablehnen. Dazu das BfArM: „Somit entfällt das bisherige Erlaubnisverfahren mit Bezug auf §3 Absatz 2 BtMG zur medizinischen Anwendung von Cannabis.“Mit anderen Worten: Die Begründung im Gesetz macht deutlich, dass der Eigenanbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken durch Patienten in Zukunft ausgeschlossen werden soll.
Auch die Patienten, die per Gerichtsbeschluss wegen ihres Versorgungsnotstands eine Genehmigung zum Eigenanbau erwirkt hatten, müssen ihren Anbau beenden, sobald sie eine Kostenzusage von ihren Krankenkassen zum Bezug von Cannabis aus der Apotheke erhalten haben, denn damit ist kein Notstand mehr gegeben.

Auch zukünftig ist allerdings von Härtefällen auszugehen, in denen Krankenkassen die Übernahme der erforderlichen medizinischen Versorgung ablehnen werden – auch wenn Cannabis den Patienten nachweislich hilft und diese sich medizinisches Cannabis auf Privatrezept nicht leisten können. Auch wenn das neue Gesetz Eigenanbau konsequent verhindern möchte: Ist eine Regelversorgung nicht gewährleistet, besteht weiterhin die Möglichkeit, im Falle einer Strafanzeige wegen Eigenanbau konsequent verhindern möchte: Ist eine Regelversorgung nciht gewährleistet, besteht weiterhin die Möglichkeit, im Falle einer Strafanzeige wegen Eigenanbau auf rechtfertigenden Notstand zu plädieren. Wir gehen davon aus, dass es früher oder später solche Prozesse geben wird. Ob sie zugunsten der Patienten ausgehen werden, können wir aber nicht vorhersagen.

Laut Gesetz sollen die Krankenkassen die Kosten für Cannabis-Medikamente übernehmen, wenn eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt und andere Therapieformen ausgeschöpft sind beziehungsweise der Arzt im Einzelfall begründet, warum dies nicht geschehen soll. Die Krankenkassen dürfen nur in begründeten Einzelfällen die Kostenübernahme verweigern. Die aktuelle Situation zeigt allerdings, dass die Krankenkassen bereits viele Kostenübernahmeanträge abgelehnt haben – selbst bei bisherigen Ausnahmeerlaubnisinhabern, die bereits anhand der oben genannten Kriterien stattlich geprüft waren. Es ist davon auszugehen, dass es zukünftig zu weiteren Klagen vor Sozialgerichten kommen wird, in denen die Krankenkassen zur Erstattung der Kosten für medizinisches Cannabis verurteilt werden.

Wenn die Krankenkasse den Antrag auf Kostenübernahme ablehnt, sollten Patienten gegen diesen Entschluss innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Entscheidung zunächst einen formlosen Widerspruch einlegen. Danach gibt es die Möglichkeit, sich gemeinsam mit dem behandelnden Arzt schriftlich zur Ablehnung zu äußern und eine erneute Prüfung des Antrages auf Kostenübernahme zu beantragen. Der Gang vor ein Sozialgericht zur Entwicklung einer vorläufigen Verfügung sollte bei ABlehnung des Widerspruchs unbedingt erwogen werden. Auch Patienten, die eine zeitlich befristete Kostenübernahme bewilligt bekommen haben, sollten ihre Krankenkassen darauf hinweisen, dass eine solche zeitliche Befristung nach einem Urteil des Sozialgerichts Hildesheim (Aktenzeichen: S32 KR 4041/17 ER) rechtlich anfechtabr ist. Auch das Bundesversicherungsamt hat darauf hingewiesen, dass zeitliche Befristungen in Paragraph 31 SGB V nicht vorhergesehen sind.

Generell kann der behandelnde Arzt bei vorliegender Erkrankung und bereits erfolgter versuchter Behandlung mit anderen Medikamenten ein Privatrezept ausstellen, mit dem der Patient auf eigene Kosten medizinisches Cannabis in der Apotheke erwerben kann. Cannabis-Arzneimittel müssen auf einem Betäubungsmittelrezept verschrieben werden. Wenn die Kostenübernahme durch die Krankenkasse beabsichtigt wird, sind laut Krankenkasse wie de4er AOK folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung
  • nicht zur Verfügung stehende allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Therapie oder nicht anwendbare Therapieformen
  • eine Aussicht auf positive Entwicklung

Bei der erstmaligen Verordnung ist auch bei der vorliegenden Ausnahmeerlaubnis ein Antrag auf die Genehmigung der Kostenübernahme nach §31 Abs. 6 SGB V bei der Krankenkasse zu stellen. Zur Ermittlung des im Einzelfall bestehenden Versorgungsanspruches ist bereits vor der ersten Verordnung ein Genehmigungsverfahren der Krankenkasse erforderlich. Dieser Antrag muss folgende Dinge enthalten:

– den ausgefüllten Arztfragebogen zu Cannabinoiden für einen Leistungsanspruch nach §31 Absatz 6 SGB V 

die genaue Angabe/Verordnung des Arzneimittels: Angabe Wirkatoff, Handelsname, Rezeptur, Darreichungsform, Art der Anwendung etc.

Angaben, ob eine Ausnahmeerlaubnis für den Cannabis-Erwerb vorlag (gilt nur für Patienten, bei denen das bereits der Fall war)

die Kennzeichnung bei Verordnung im Rahmen einer ambulanten Palliativversorgung nach §37b SGB V (gilt nur für diese Patienten)

Was es zu beachten gibt: Über den Kostenübernahmeantrag müssen die Krankenkassen innerhalb von drei, bei der Einbeziehung des medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen entscheiden. Bei der Anwendung von Medizinalhanf im Rahmen einer ambulanten Palliativversorgung ist die Entscheidung von Seiten der Kassen innerhalb von drei Tagen erforderlich. Wenn die Krankenkassen innerhalb dieser Frist nicht entscheiden, greift die Genehmigungsfiktion und der Antrag gilt als genehmigt.
Zudem sieht der Gesetzgeber eine Begleitstudie vor, über die Patienten im Vorfeld der Verordnung informiert werden müssen. Diese Begleitererhebung wird anonymisiert von BfArM durchgeführt und soll Rückschlüsse über die Wirksamkeit von medizinischem Cannabis liefern. Ein  sofortiger Therapiebeginn ist nur auf Privatrezept möglich. Allerdings muss auch für ein Privatrezept eine Erkrankung vorliegen, welche den Einsatz von medizinischem Cannabis rechtfertigt.
Aber: Die Kostenübernahme durch die Krankenkassen wurde ausdrücklich nicht an das Vorliegen einer bestimmten Erkrankung geknüpft. Der Arzt braucht, anders als im Arztfragebogen abgefragt, keine Literatur zu nennen, mit der der Arzt die „positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf“ begründen soll. Hilfreich beim Ausfüllen des Fragebogens können allerdings Verweise auf bisherigen Krankheiten sein, bei denen die Bundesopiumstelle in der Vergangenheit bereits eine Ausnahmeerlaubnis erteilt hat. Weitere hilfreiche Hinweise zur Stellung des Kostenübernahmeantrags hat die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin aufgelistet.

„Solange keine Fertigarzneimittel abgegeben werden, handelt es sich um Rezepturarzneimittel“, so das BfArM in einer Mitteilung zum neuen Gesetz. Nach einigen Tagen der Irritation sind sich die Fachleute aber mittlerweile einig, dass Cannabis ein Rezepturausgangstoff ist, aus dem ein Rezepturarzneimittel hergestellt werden soll. Wenn Apotheker die vorportionierten Dosen öffnen und die Blüten in unverändertem Zustand umfüllen oder abpacken, wird der Preis nach §4 AMPreisV gebildet. Werden die Blüten durch Zerkleinern, Sieben oder Abpackun g in Einzeldosen zu einem Rezepturarzneimittel verarbeitet, gilt §5 AMPreisV. Neuportionieren, Granulieren, Sieben und Abwiegen durch den Apotheker verteuern das Medikament erheblich. Die Preise steigen also, wenn der Apotheker „Hand anlegt“ und die Medizin zu einem Rezepturarzneimittel weiterverarbeitet. Apotheken, die Cannabisblüten zu den bisherigen Preise abgeben, begehen eine Ordnungswidrigkeit.
Dadurch sind die Preise für medizinisches Cannabis nach der Gesetzesänderung von 12,50€ pro Gramm auf über 20€ pro Gramm gestiegen. Eine aus unserer Sicht unnötige Preistreiberei! Wir fordern daher Nachbesserungen vom Gesetzgeber, um diese unnötig hohen Kosten für Medizinalhanf aus der Apotheke zu reduzieren. Es muss weiterhin möglich sein, die original versiegelten Dosen der Hersteller direkt, also ohne diese zu öffnen, an die Patienten abzugeben.
 

Der Präsident der Bundesapothekerkammer, Andreas Kiefer, äußerte sich im Rahmen der Vorstellung der Cannabisagentur wie folgt: „Jede Apotheke kann jetzt nach einer ärztlichen Verordnung Rezepturarzneimittel mit Cannabis herstellen und abgeben“. Nach unseren derzeitigen Erkenntnissen sind die Apotheken verpflichtet, entsprechende Rezepte einzulösen. Allerdings kann es bei einigen Sorten zu Lieferengpässen kommen.

Forschung & Entwicklung

Seit über 40 Jahren untersuchen Wissenschaftler und Ärzte in Kliniken die therapeutische Wirksamkeit von Cannabis, seinen Extrakten und raffinierten Phytochemikalien.

Diese Forschungsergebnisse werden von einer Vielzahl von anekdotischen Beweisen und medizinischen Kasuistiken über den therapeutischen Nutzen gestützt. Weltweit wurden über 400 klinische Studien zum medizinischen Einsatz von Cannabinoiden veröffentlicht:

  • 245 in den USA
  • 45 in Europa
  • 32 in Kanada
  • 25 in Israel
  • 4 in Lateinamerika
  • 3 in Australien

Um in der Forschung und Entwicklung aktiv fortzuschreiten, haben wir neben den eigenen Laboren, Zugang zu zahlreichen vertraglichen Partnerlaboren, um gemeinsam an der Sicherheit und Entwicklung der Produkte zu forschen.

Die Verwendung von aus Cannabis hergestellten medizinischen Präparaten kann über 5.000 Jahre zurückverfolgt werden. Dies macht Cannabis zu einer der ältesten Heilpflanzen.

Cannabis
Mehr als 500 Naturstoffe wurden bislang in der Cannabispflanze identifiziert.

Dazu gehören die medizinisch wichtigen Cannabinoide, Terpene, Flavonoide und andere nicht-cannabinoide Bestandteile.

Diese Verbindungen werden in hoher Konzentration in den Drüsentrichomen produziert, den pilzähnlichen, harzabsondernden Drüsen, die sich auf der Oberfläche der weiblichen Cannabisblüte befinden.

Cannabinoide
Es gibt mehr als 100 Cannabinoide in Cannabis, die im menschlichen Körper mit den endogenen Cannabinoidrezeptoren interagieren:

  • Endocannabinoide – werden im Körper auf natürliche Weise produziert
  • Phytocannabinoide – sind in vielen Pflanzen vorhanden, aber in den höchsten Konzentrationen in der Cannabispflanze
  • Synthetische Cannabinoide – halb- oder vollsynthetische Analoga von THC (wie z.B. Dronabino)

 

THC (Δ-9-Tetrahydrocannabinol) ist einer der Hauptwirkstoffe von Cannabis. Es ist für viele seiner pharmakologischen Wirkungen verantwortlichen, darunter auch die psychoaktive.

CBD (Cannabidiol) ist ein weiterer Hauptwirkstoff von Cannabis.  Von CBD ist nicht bekannt, dass es eine dem THC vergleichbaren euphorisierenden Effekt hat. Vielmehr kann es sogar helfen, diesem entgegenzuwirken.

Inaktive Delta-9-Tetrahydrocannabinolsäure (THCA) und Cannabidiolsäure (CBDA), die auf natürliche Weise in der Pflanze vorkommen, müssen zu neutralen Phenolen (THC und CBD) decarboxyliert werden, um mit dem Endocannabinoidsystem interagieren zu können. Dies geschieht, wenn getrocknete Cannabisblüten erhitzt werden.
Terpene und Flavonoide sind die primären aromatischen Verbindungen in Cannabis. Terpene haben möglicherweise eine direkte physiologische Wirkung. Zudem könnten sie mit Cannabinoiden in Wechselwirkung stehen und würden somit die individuellen Wirkungen einzelner Cannabissorten erzeugen.

Dies wird als Entourage-Effekt bezeichnet, eine Hypothese, die die potenziellen Wechselwirkung zwischen den Cannabinoiden, Terpene und anderen Inhaltsstoffen von Cannabis beschreibt.

Das Endocannabinoidsystem (ECS) ist ein allen Wirbeltieren vorhandenes Lipid-Signalisierungssystem, das eine bedeutende Rolle bei der Homöostase (Aufrechterhaltung eines Gleichgewichtszustands) im gesamten menschlichen Körper spielt. Das ECS besteht aus endogenen Rezeptoren, Liganden und Stoffwechselenzymen.
Es ist für folgende Prozesse von Bedeutung:

  • Neuronale Entwicklung
  • Immunfunktion
  • Appetit
  • Stoffwechsel und Energiehomöostase
  • Psychomotorisches Verhalten
  • Knochenentwicklung und Erhaltung der Knochendichte
  • Wach-Schlaf-Rhytmus
  • Regulation von Stress und Gemütszustand
  • Verdauung
  • Synaptische Plastizität und Lernen
  • Fortpflanzung

 

Fehlfunktionen werden mit folgenden Prozessen in Verbindung gebracht:

  • Entzündungen
  • Psychische Erkrankungen
  • Neuropatische Schmerzen

Das ECS besteht aus den Rezeptoren CB1 und CB2,zwei endogene Agonisten (oder Endocannabinoide) sowie aus Enzymen, welche Endocannabionoide synthetisieren oder abbauen.

CB1-Rezeptoren finden sich in höchster Konzentrationen im zentralen und peripheren Nervensystem und im Magen-Darm-Trakt.

Cb2-rezeptoren finden sich vor allem im Immunsystem, einschließlich der Mandeln, der Milz, der Lymphknoten und der zirkulierenden Lymphknoten und der zirkulierender Lymphozyten und Neutrophile.

Auch wenn diese Cannabinoidrezeptoren im gesamten ZNS vorhanden sind, ist es wichtig festzuhalten, dass der Hirnstamm nur eine äußerst niedrige Konzentration davon aufweist. Dies betrifft insbesondere den Bereich der für die kardiorespiratorische Kontrolle verantwortlich ist. Eine durch Cannabinoidkosnum verursachte lebengefährliche Kardio- oder Atemdepression ist folglich nahezu unmöglich.

Aktivierung von CB-1 Rezeptoren
Dieses Schema einer neuronalen Verknüpfung zeigt die Aktivierung von CB1-Rezeptoren durch Endocannabinoide. Dieser retrograde Signalisierungsmechanismus erlaubt die Regulierung der Neurotransmission auf eine präzise räumlich-zeitliche Weise.

  1. Endocannabinoide werden als Reaktion auf zelulläre Anforderungen in der postsynaptischen Endigung produziert.
  2. Diese Liganden wandern durch den synaptischen Spalt und binden sich an Cannabinoidrezeptoren (z.b. CB1) die sich auf den Zelloberflächen am präsynaptische Nervenende befinden.
  3. Einmal stimuliert, lösen die Cannabinoidrezeptoren eine Signalkaskade aus, die die Freisetzung von Neurotransmittern in den synaptischen Spalt unterdrückt (z.B. Glutamate, Gamma-Aminobuttersäure, Dopamin, Cholecystokinin).
  4. Die Unterdrückung von Neurotransmittern verändert die Häufigkeit der postsynaptischen neuronalen Ausschüttung.

Inhalation
Patienten können medizinisches Cannabis mittels eines Vaporisators inhalieren, wobei die bioaktiven Verbindung aktiviert werden ohne daws Pflanzenmaterial zu verbrennen.
Das Cannabis wird dabei bis zu einer Temperatur erhitzt, bei der die Cannabinoide und weitere Inhaltsstoffe der Pflanzen verdampft werden ohne das die durch Verbrennung entstehenden toxischen Nebenprodukte freigesetzt werden. Die Inhalation vermindert daher die durch Rauchen verursachten Schäden und ist zugleich eine effizientere Art, die chemisch aktiven Bestandteile von Cannabis zu extrahieren. Auch ist der Verlust von Cannabinoiden im Nebenstromrauch geringer, was zu einer deutlichen Kosteneinsparung gegenüber dem Rauchen führt.

Das weltweite Interesse an medizinischem Cannabis wächst seit einigen Jahren stetig an. Sie ziehen medizinisches Cannabis ebenfalls für sich in Betracht? Hier finden Sie einige grundlegende Informationen zum Thema.

Wie Cannabis im menschlichen Körper wirkt
Cannabinoide sind die Hauptwirkstoffe in Cannabis, von denen bislang mehr als 100 identifiziert wurden.
Sie sind in Pflanzen zu finden, können synthetisch in einem Labor zur Verwendung in den verschreibungspflichtigen Medikamenten hergestellt werden und werden sogar vom menschlichen Körper selbst produziert.

Die beiden wichtigsten Cannabinoide sind THC und CBD, die in relativ hohen Konzentrationen in der Pflanze in der Pflanze vorkommen.

Medizinisches Cannabis und seine Cannabinoide – vor allem THC und CBD – können therapeutisch zur Behandlung oder Linderung von Symptomen eingesetzt werden. Abgestimmt auf Ihren persönlichen Bedarf kann Ihnen Ihr Arzt ein Produkt empfehlen, das THC- oder CBD-dominant ist oder ein ähnliches erhältnis aus beiden Wirkstoffen enthält.

Das Endocannabinoid-System
Wir produzieren auf natürliche Weise Cannabinoide (sogenannte Endocannabinoide), die mit Zellrezeptoren in unserem Körper interagieren. In Kombination erzeugen Endocannabinoide und Zellrezeptoren eine Vielzahl an unterschiedlichen Effekten.
Unser Endocannabinoid-System (ECS) ist regiulierend an vielen physiologischen Prozessen beteiligt, darunter Entzündung, Schlaf, Schmerz, Gedächtnis, Verdauung, Immunfunktion und Neuroprotektion.

THC und CBD interagieren ebenfalls mit den Rezeptoren unseres ECS.

Dies könnte etwa erklären, weshalb Cannabis bei einer so großen Vielzahl von Symptomen und Zuständen eine Wirkung entfalten kann.

Ihr Arzt hat möglicherweise den Gebrauch von Cannabis zur Linderung eines oder mehrerer Symptome verschrieben, die mit einer Vielzahl von Erkrankungen zusammenhängen, die nicht mit allgemeinen anerkannten, dem medizinischen Standard entsprechennden Leistungen ausreichend behandelt werden konnten.

Eine Therapie mit medizinischen Cannabinoiden ist denkbar, wenn die Anwendung eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf eine Linderung schwerwiegender Symptome in Aussicht stellt.

Cannabis wirkt nicht bei allen gleich, daher ist die Suche nach einem geeigneten Produkt oft eine Frage der individuellen Situation des Patienten.

Medizinische Experten und Behörden geben Richtlinien zu einer besseren Hygiene heraus und fordern dazu auf, eine gewissen Distanz zu seinen Mitmenschen zu halten. Diese Richtlinien helfen auch beim Umgang mit medizinischem Cannabis.

  • Waschen Sie Ihre Hände häufig mit Seife und Wasser, auch vor und nach der Einnahme von medizinischem Cannabis und nach dem Toilettengang. Verwenden Sie alkoholische Handdesinfektionsmittel, reinigen und desinfizieren Sie Oberflächen.
  • Für die Einnahme von medizinischem Cannabis verwendete Hilfsmittel sollten regelmäßig gemäß den Empfehlungen des Herstellers gereinigt werden. Teilen Sie keine Dosierungshilfen wie z.B. ein Inhalationsgeräte oder ähnliches.
  • Befolgen Sie die Anweisungen und Dosierungsempfehlungen Ihres Arztes. Wenn Sie Symptome einer Atemwegerkrankungen haben, halten Sie bitte Rücksprache mit Ihrem Arzt. Sprechen Sie immer mit IIhrem Arzt, bevor Sie eine laufende Medikation absetzen.